Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1160#abs-1 (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1160#abs-2 (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1160#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.

§ 1159 § 1161