Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1160#abs-1 (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1160#abs-2 (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1160#abs-3 (3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1160 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2015 – 7 L 2174/15.F
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 9 U 36/21
- BGH, 29.11.1977 – 1 StR 582/77Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.07.2015 – 12 U 170/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.