Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1159#abs-1 (1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1159#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.