Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

§ 1134 § 1136