Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Stand: 10.06.2019
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
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- BGH, 21.01.2022 – V ZR 233/20Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden EntgeltsZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
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