Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebV§ 4 Gebührenschuldner
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/4#abs-1 (1) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/4#abs-2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.