Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebV§ 3 Festsetzung und Erhebung der Gebühren
Stand: 11.06.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/3#abs-1 (1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.