Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung

BFStrSonGebV

§ 3 Festsetzung und Erhebung der Gebühren

Stand: 11.06.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/3#abs-1 (1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.

§ 2 § 4