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§ 4 BFStrSonGebV — Gebührenschuldner

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung

Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebührenschuldner sind

1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.