Gesetze / Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung
BFStrSonGebV§ 2 Bemessungsgrundsätze
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BFStrSonGebV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/2#abs-2 (2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrSonGebV/2#abs-3 (3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.