Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMGAnlage 5 (zu § 14 Absatz 4) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 30. September 2015
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2473 - 2474)
1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
b)
mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen
aa)
0,000 Euro in der Kategorie A,
bb)
0,021 Euro in der Kategorie B,
cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,
dd)
0,063 Euro in der Kategorie D,
ee)
0,073 Euro in der Kategorie E,
ff)
0,083 Euro in der Kategorie F.
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
| aa) | Kategorie A | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6, |
| bb) | Kategorie B | Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5, |
| cc) | Kategorie C | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören, |
| dd) | Kategorie D | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören, |
| ee) | Kategorie E | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, |
| ff) | Kategorie F | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören. |
Änderungsverlauf
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27.03.2017 Ausfertigung
Anlage 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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