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BFSO

§ 23 Vorrücken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/23#abs-1 (1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in das zweite Schuljahr bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern des ersten Schuljahres. Vorrückungsfächer sind

1. in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport und

2. in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer.

Vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1. in einem Vorrückungsfach die Note 6,

2. in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder

3. an Stelle einer Note eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2

erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen von § 24 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 25 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. In der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist unbeschadet von Satz 3 vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr auch ausgeschlossen, wer im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4 hat. Satz 4 gilt entsprechend für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Vom Vorrücken ist ferner ausgeschlossen, wer in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen keine erfolgreichen Praktikumswochen nachweist. Für die Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt Satz 6 für das Betriebspraktikum entsprechend. Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet des § 28 Abs. 2 die Klassenkonferenz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/23#abs-2 (2) An der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf in das dritte Schuljahr nur vorrücken, wer die Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten oder eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

§ 22 § 24