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BFSO

§ 24 Notenausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/24#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler, deren Jahreszeugnis in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem Vorrückungsfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens

1. in einem Vorrückungsfach die Note 1,

2. in zwei Vorrückungsfächern die Note 2 oder

3. in drei Vorrückungsfächern die Note 3

erzielt haben. Soweit es sich um Vorrückungsfächer handelt, die auch Fächer der Abschlussprüfung sind, kann ein Notenausgleich nur durch ebensolche erfolgen. An der Berufsfachschule für Sozialpflege gelten alle in die fächerübergreifende Prüfung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einfließenden Fächer als Fächer der Abschlussprüfung nach Satz 2. Eine Note 6 im Fach Sozialpädagogische Praxis in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege kann nicht ausgeglichen werden. Satz 4 gilt für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung Sozialpflege entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/24#abs-2 (2) Notenausgleich ist ausgeschlossen

1. wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Vorrückungsfächern erzielt wurden, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,

2. bei Schülerinnen und Schülern, die das erste oder zweite Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg besuchen,

3. bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/24#abs-3 (3) Eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt als Note 6.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/24#abs-4 (4) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe findet ein Notenausgleich nicht statt.

§ 23 § 25