Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union
Stand: 28.06.2025
Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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