Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 7 Personalwesen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 332 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 513 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 306 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 263 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.