Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

BEMFV

§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/8#abs-1 (1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/8#abs-2 (2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn

1.
der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt,
2.
der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
3.
die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und
4.
durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/8#abs-3 (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 abweichen, wenn er

1.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
2.
dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
§ 7 § 9