Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/9?asof=2023-06-27#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/9?asof=2023-06-27#abs-2 (2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/9?asof=2023-06-27#abs-3 (3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.

§ 10 § 11