Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/23?asof=2020-12-24#abs-1 (1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/23?asof=2020-12-24#abs-2 (2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.

§ 22 § 24