Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG§ 11 Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/11#abs-1 (1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/11#abs-2 (2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/11#abs-3 (3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemeinsam zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/11#abs-4 (4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.