Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 72
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/72#abs-1 (1) Muß der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit unter besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und können aus diesem Grund ertraglose Anfangsaufwendungen einschließlich angemessener Lebenshaltungskosten durch das Darlehen nicht hinlänglich ausgeglichen werden, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen, auf dessen Rückzahlung bei nachweisbar ordnungsmäßiger Verwendung verzichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/72#abs-2 (2) Besonders erschwerende Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere dann vorliegen, wenn der Verfolgte seine Erwerbstätigkeit mehr als fünf Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem früheren aufnehmen muß, wenn er sein Geschäftsvermögen eingebüßt hat und es auch im Wege der Rückerstattung nicht in ausreichendem Maße zurückerlangen kann, wenn die Verfolgung den Kreis seiner Geschäftsfreunde besonders stark verringert hat oder wenn ihm das inzwischen erreichte Alter die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/72#abs-3 (3) Der Höchstbetrag des zusätzlichen Darlehens beträgt 20.000 Deutsche Mark.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/72#abs-4 (4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das zusätzliche Darlehen stets zinslos zu gewähren ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 72 BEG →
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