Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 117
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/117#abs-1 (1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/117#abs-2 (2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.