Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 238a
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 20.03.2000 – 1 BvR 69/00Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/238a#abs-1 (1) Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Bei juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthalts der Ort der Verwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/238a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/238a#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären.