Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 165
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/165#abs-1 (1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/165#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 165 BEG →
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