Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 238
Stand: 10.06.2019
Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 238 BEG →
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