Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 227a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227a#abs-1 (1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse durchgeführt, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227a#abs-2 (2) Bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung ist der Sozialrechtsweg gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227a#abs-3 (3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227a#abs-4 (4) Haben der Verfolgte oder seine Familienangehörigen, für die er nach § 141a Anspruch auf Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zuständige Land über, als nach diesem Gesetz Krankenversorgung zu gewähren ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verfolgten geltend gemacht werden.