Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 227

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227#abs-1 (1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227#abs-2 (2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem Land erwachsenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227#abs-3 (3) Für die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/227#abs-4 (4) Absätze 1 und 3 finden auf die Gebühren der in § 183 Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechende Anwendung.

§ 226 § 227a