Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 141a
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 13.07.2023 – B 8 SO 15/22 R(Sozialhilfe - Widerspruch gegen eine Überleitungsanzeige nach § 93 Abs 1 S 1 SGB 12 - Zurückweisung wegen Erledigung der Überleitungsanzeige durch Abschluss eines zivilgerichtlichen Vergleichs über Bestehen und Höhe der übergeleiteten Forderung - Auslegung des Vergleichs als Rücknahme des Widerspruchs bzw übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Widerspruchsverfahrens)Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/141a#abs-1 (1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/141a#abs-2 (2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für die Kinder, solange für diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/141a#abs-3 (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/141a#abs-4 (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist weder übertragbar noch vererblich.