Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 188

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.

§ 187 § 189