Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 218

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/218#abs-1 (1) Gegen Endurteile des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufung an das Oberlandesgericht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/218#abs-2 (2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen. Wohnt der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.

§ 217 § 219