Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 205

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/205#abs-1 (1) Der Widerrufsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/205#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Entschädigungsbehörde erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/205#abs-3 (3) Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden (§ 767 der Zivilprozeßordnung), ist das Entschädigungsgericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk die Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

§ 204 § 206