Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 206a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206a#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 141d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser Vorschriften erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere Ansprüche zuerkannt werden. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206a#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche wegfallen, sich erhöhen oder mindern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206a#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

§ 206 § 207