# § 207 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verfahren bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei. Für offensichtlich unbegründete Anträge können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. FÜr die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung.

(2) Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 207 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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