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# § 206a BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen der §§ 141d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser Vorschriften erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere Ansprüche zuerkannt werden. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche wegfallen, sich erhöhen oder mindern.

(3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 206a BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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