Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 204

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/204#abs-1 (1) Will die Entschädigungsbehörde im Falle des § 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen Gebrauch machen, so hat sie die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Leistungen in dem Widerrufsbescheid auszusprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/204#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§ 201, 202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen will.

§ 203 § 205