Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 201

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/201#abs-1 (1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/201#abs-2 (2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

§ 200 § 202