Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 203
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/203#abs-1 (1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/203#abs-2 (2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.