Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 189b

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/189b#abs-1 (1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/189b#abs-2 (2) Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§ 189a § 190