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# § 189b BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener.

(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 189b BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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