Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 138
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 47/99 RZitiert von 2
- LSG Schleswig, 28.08.2014 – L 7 R 117/12Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 05.04.2011 – S 15 R 1531/10Zitiert von 3
- LSG NRW, 29.06.2005 – L 8 RJ 97/02Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.