Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 137
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/137#abs-1 (1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/137#abs-2 (2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.