Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2013 – 1 StR 32/13Vorsätzliches unbefugtes Erheben von Daten gegen Entgelt: Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung sog. Bewegungsprofile durch Anbringung von GPS-Empfängern an Kraftfahrzeugen durch eine Detektei; Voraussetzungen einer datenschutzrechtliche Befugnis zum Erstellen von BewegungsprofilenZitiert von 7
- BAG, 15.12.2016 – 2 AZR 42/16Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines StrafantragsZitiert von 43
- VGH Hessen, 01.12.2022 – 10 B 1898/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2023 – 11 UH 1/23 , 11 SV 1/23Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 17.05.2006 – 1 Ws 128/06
- VG Düsseldorf, 23.03.2026 – 29 K 2876/26
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.01.2026 – 6 SLa 17/25
- VG Osnabrück, 12.12.2025 – 7 A 230/25Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 05.12.2025 – 6 O 80/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/44#abs-1 (1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/44#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/44#abs-3 (3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 184 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.