Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 36 Widerspruchsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 05.06.2003 – IV R 34/01Zitiert von 10
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 8
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- BAG, 23.03.2011 – 10 AZR 562/09Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - TeilkündigungZitiert von 21
- BAG, 19.06.2007 – 2 AZR 58/06Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 36 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.