Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.11.2024 – 17 U 2/24Zitiert von 1
- EuGH, 16.03.2023 – C-634/21Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 31.01.2022 – 6 K 2249/18
- OLG Dresden, 10.03.2021 – 5 U 182/20Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 26.05.2023 – 2-24 O 156/21
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 – 1 S 1352/13Anspruch auf Löschung einer E-Mail-Postfachkopie; Modifizierung durch archivrechtliche Anbietungspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – VI ZR 375/24Widerruf der Meldung offener Forderungen an die SCHUFA sowie Ersatz des immateriellen Schadens
- VG Wiesbaden, 19.11.2025 – 6 K 788/20.WIZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/31#abs-1 (1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/31#abs-2 (2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.