Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 30 Verbraucherkredite
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Köln, 05.01.2017 – 15 U 121/16
- OLG Brandenburg, 07.07.2025 – 1 U 68/24Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 – 12 Sa 56/21Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 30 BDSG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/30#abs-1 (1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/30#abs-2 (2) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 37 bleibt unberührt.