Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 32
- OLG Frankfurt am Main, 06.09.2018 – 16 W 27/18Zitiert von 1
- KG, 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07, 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07
- BVerfG, 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 · BND – CybergefahrenZitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
- VG Hannover, 13.03.2023 – 10 A 1443/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – VI ZR 375/24Widerruf der Meldung offener Forderungen an die SCHUFA sowie Ersatz des immateriellen Schadens
- LG Lübeck, 20.12.2024 – 15 O 7/24
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/24#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/24#abs-2 (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.