Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 85 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/85?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 85 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.