§ 4 Präsidentin oder Präsident
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen sind möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.