§ 4 Präsidentin oder Präsident
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren zur Bundesbeamtin auf Zeit oder zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen sind möglich. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4#abs-3 (3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4#abs-4 (4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4#abs-5 (5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) entsteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/4#abs-6 (6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
Änderungsverlauf
-
28.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.