Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 5 Zulässige Zusatzbelastung
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.06.2025 – 9 B 54.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung HaldenslebenZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 – 2 K 76/22Zitiert von 1
- OLG München, 02.09.2021 – 8 U 1796/18Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 14.04.2010 – 5 K 1113/08Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 – 10 S 2351/06Zitiert von 19
- VG Trier, 17.05.2006 – 5 K 291/06.TR
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 17.07.2020 – 4 A 525/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.09.2017 – 20 A 601/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBodSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/5#abs-1 (1) Werden Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie unmittelbare Einträge zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/5#abs-2 (2) Wenn die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingten Vorbelastungen des Bodens im Einzelfall zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/5#abs-3 (3) Die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten Frachten bestimmen nicht die Zusatzbelastungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.