Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/3#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/3#abs-3 (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.