Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 2 Lernorte der Berufsbildung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-1 (1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-2 (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-3 (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

§ 1 § 3