Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 2 Lernorte der Berufsbildung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BAG, 13.06.2007 – 7 ABR 44/06Zitiert von 12
- OVG NRW, 20.12.2019 – 4 B 335/19Zitiert von 9
- BSG, 27.07.2011 – B 12 R 16/09 RSozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungZitiert von 23
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 – 15 L 3742/25Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2025 – 12 S 1888/25
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- OVG NRW, 21.11.2025 – 14 B 1310/25Zitiert von 2
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25
44 Entscheidungen zu § 2 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-1 (1) Berufsbildung wird durchgeführt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-2 (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-3 (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.