Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 12 Nichtige Vereinbarungen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 40/10Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters - Anforderungen an Form und FristZitiert von 17
- LAG Düsseldorf, 21.06.2013 – 10 Sa 206/13
- ArbG Magdeburg, 18.03.2024 – 3 Ca 654/23
- BAG, 05.12.2012 – 7 ABR 38/11Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis - fristgerechtes Übernahmeverlangen - Hinweispflicht des Arbeitgebers
- LAG Köln, 03.04.2014 – 7 Sa 769/13
- LAG Hamm, 01.04.2011 – 10 TaBV 109/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 256/23Zitiert von 2
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 259/23
- BAG, 16.04.2024 – 9 AZR 199/23Kostenbeteiligung des Flugschülers - unangemessene Benachteiligung - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen TeilschulungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/12#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/12#abs-2 (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über